30 MITTWOCH, 24. März 2021 Giengener Stadtnachrichten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 22. März Einzelhandel Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Corona-Verordnung geöffnet: Babyfachmärkte Bäckereien und Konditoreien Banken Bau-, Garten- sowie Raiffeisenmärkte Buchhandlungen Blumenläden Drogerien Getränkemärkte Großhandel Hörgeräteakustiker Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf Lebensmittelmärkte Metzgereien Optiker Orthopädieschuhtechniker Poststellen und Paketshops, aber ohne den Verkauf von weiteren Waren Reformhäuser Reinigung und Waschsalons Reise- und Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr Sanitätshäuser Tafeln Tankstellen Telefonshops für Reparatur, Austausch und Störungsbehebung Tierbedarf- und Futtermärkte Wochenmärkte Zeitschriften- und Zeitungskioske Ausführliche Liste auf » Baden-Württemberg.de Sonstiger Einzelhandel darf neben „Click&Collect“unter folgenden Bedingungen auch „Click&Meet“ anbieten: • Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Corona-Verordnung • Tragen von medizinischen Masken • Vorherige Anmeldung sowie Terminbuchung mit festem Zeitfenster • Dokumentation der Kontaktdaten Regelung für offene Geschäfte: • Hygienekonzept vor Ort muss eingehalten werden. • Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche: maximal ein*e Kund*in • Geschäfte mit bis zu 800 m²: ein*e Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein*e Kund*in pro 20 m² (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel) • Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen • Gesteuerter Zutritt • Warteschlangen vermeiden. Notbremse Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100*: Der Einzelhandel darf kein „Click&Meet“ mehr anbieten. „Click&Collect“ ist möglich. *an 3 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft Lockerung Weitere Öffnungen in Stadt- und Landkreisen mit stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 50* möglich: Gesamter Einzelhandel darf unter folgenden Bedingungen öffnen: • Berücksichtigung der Hygieneauflagen der Corona-Verordnung • Tragen von medizinischen Masken *an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft Arbeiten • Arbeitgeber*innen sind gesetzlich verpflichtet, die gesundheitliche Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeiter*innen wahrzunehmen. • Home Office, sofern möglich • Treffen im Rahmen des Arbeits-, Dienstund Geschäftsbetriebes • Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen auch in Präsenz möglich • Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kolleg*innen nicht eingehalten werden kann (auch im Freien) • An den Betrieb angepasste Hygieneauflagen Gesundheit & Soziales • Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen • Keine Isolation der Betroffenen • Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten*innen und Besucher*innen • Regelmäßige, verpflichtende Tests des Pflegepersonals von Alten- und Pflegeheimen Alle Details sowie Fragen und Antworten finden Sie auf Baden-Württemberg.de Stand: 19.03.2021 Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 22. März Dienstleistungen Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: • Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur), wird ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kund*innen sowie ein Testkonzept für das Personal benötigt. • Nur mit vorheriger Terminbuchung Weiterhin geschlossen: Prostitutionsgewerbe Ausführliche Liste auf » Baden-Württemberg.de Notbremse Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100*: Körpernahe Dienstleistungen müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Friseurbetriebe dürfen geöffnet bleiben. *an 3 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft Ausgangsbeschränkungen Die Stadt- und Landkreise sind angewiesen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen sieben Tage in Folge bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und weitergehende regionale Maßnahmen nicht zu einem Rückgang geführt haben. Ansprechpartner*innen der Stadt- und Landkreise auf » Baden-Württemberg.de Gastronomie Restaurants, Bars, Clubs und Kneipen aller Art bleiben geschlossen. • Ausnahme für Speisen zur Abholung oder Lieferung (bei Ausgangsbeschränkungen bis 21 Uhr) • Kein Ausschank und Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum • Verkauf von alkoholhaltigen Getränken in verschlossenen Behältnissen erlaubt Kantinen schließen überall dort, wo es die Arbeitsabläufe zulassen. Angebote zum Mitnehmen sind erlaubt. Veranstaltungen Keine Zusammenkünfte und Veranstaltungen im öffentlichen Raum. Ausnahmen: • Gerichtsverhandlungen • Sitzungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen • Betriebsversammlungen • Prüfungen und deren Vorbereitung • Eheschließungen • Veranstaltungen, die der sozialen Fürsorge dienen (z.B. Kinder- und Jugendhilfe) • Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen, sowie dazugehörige Unterschriftensammlungen Abstand halten Hygiene praktizieren Medizinische Maske tragen Corona-App nutzen Religionsausübung Gottesdienste und Beerdigungen unter Hygieneauflagen. • Einhalten der AHA-Regeln über die gesamte Dauer • Tragen von medizinischen Masken • Anmelden von Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen mindestens zwei Werktage zuvor bei den zuständigen Behörden vor Ort. Dies gilt nicht für Beerdigungen. • Kein Gemeindegesang in geschlossenen Räumen Reisen Appell: Verzichten Sie auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen. Verstärkte Kontrollen und Zugangsbeschränkungen an tagestouristischen Hotspots durch die örtlichen Behörden. Nicht gestattet: Touristische Busreisen Touristische Übernachtungsangebote (auch Campingplätze) Weiterhin möglich: Geschäftsreisen Reisen und Übernachten in besonderen Härtefällen Regelmäßig lüften Alle Details sowie Fragen und Antworten finden Sie auf Baden-Württemberg.de Stand: 19.03.2021 Fotos: Stadt Giengen
31 MITTWOCH, 24. März 2021 Giengener Stadtnachrichten Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 22. März Sport Individualsport im Freien und auf Außenund Innensportanlagen (keine Schwimmbäder) mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als einen Haushalt. Kontaktarmer Gruppensport im Freien mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre ist erlaubt. Die Benutzung der Umkleiden oder Aufenthaltsräume ist nicht gestattet. Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports ist ohne Zuschauer*innen erlaubt. Ansonsten sind öffentlichen und privaten Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen: Frei- und Hallenbäder Für Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Profi- oder Spitzensport und für dienstliche Zwecke (etwa für Polizei und Feuerwehren) dürfen die Einrichtungen geöffnet werden. Spaßbäder Skilifte und Gondeln Thermen und Saunen Notbremse Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100*: Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie z.B. Golf weiterhin erlaubt. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen. *an 3 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft Lockerung Weitere Lockerungen in Stadt- und Landkreisen mit stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 50* möglich: Kontaktarmer Sport im Freien und auf Außenanlagen mit maximal 10 Personen. In Innenanlagen mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als einen Haushalt. *an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft Kultur- und Freizeitgestaltung Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Geschlossen: Ateliers Ausflugsschiffe Camping- und Wohnmobilstellplätze Diskotheken und Clubs Freizeitparks und Indoorspielplätze Kinos und Autokinos Kletterparks (drinnen und draußen) Konzerte und Kulturhäuser Krabbelgruppen Messen Opern Spielbanken- und hallen Theater Volksfeste o.ä. Zirkusse Geöffnet: Spielplätze im Freien Wandern und Spazieren Geöffnet für „Click&Collect“ sowie „Click&Meet“: Wettannahmestellen Geöffnet mit vorheriger Terminbuchung und/oder Dokumentation der Kontaktdaten: Autokino, Autotheater, Autokonzerte Galerien Museen Gedenkstätten Zoologische und botanische Gärten Notbremse Beschränkungen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100*: Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten werden für den Publikumsverkehr geschlossen. *an 3 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft Lockerung Weitere Vereinfachungen in Stadt- und Landkreisen mit stabiler 7-Tage-Inzidenz unter 50* möglich: Besuch von Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologischen und botanischen Gärten ohne Voranmeldung und Dokumentation der Kontaktdaten erlaubt. *an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen, durch das Gesundheitsamt geprüft Alle Details sowie Fragen und Antworten finden Sie auf Baden-Württemberg.de Stand: 19.03.2021 Die Ministerpräsidentenkonferenz und Kanzlerin Merkel haben beschlossen, den Lockdown bis zum 18. April zu verlängern. In welcher Form das Land Baden-Württemberg die Regelungen ab 1. April über Ostern ausgestaltet, stand bis Redaktionsschluss nicht fest. Mehr dazu erfahren Sie in der nächsten Ausgabe unserer Stadtnachrichten sowie tagesaktuell unter www.giengen.de. Neuer Standort für den Teddybär 435 Antworten „And the winner ist...“ Zwar haben wir’s nicht mit einem Oscar zu tun, dafür aber mit unserem schönen großen Teddybär vom Kreisel. Und dem gebührt eine mindestens ebenso große Bühne. Vielen Dank für Ihre hohe Beteiligung, liebe Giengerinnen und Giengener! Bis zum 22. März gab es die Gelegenheit – insgesamt 435 Stimmen waren gültig (ohne Mehrfachstimmen). Machen wir’s ruhig ein bisschen spannend: Auf Platz fünf kam mit 6,6 Prozent der abgegebenen Stimmen Vorschlag 1: Von Herbrechtingen her... am Frankfurter Kreuz. Platz vier erreichte mit 12,9 Prozent Vorschlag 2: Von Heidenheim her... an der Schwage-/Bernauer Straße. Immerhin 18,4 Prozent gab es für Vorschlag 5: Nahe der Schranne... an der Planiestraße, 19,1 Prozent für Vorschlag 3: Unterwegs in die Stadt... am Postberg. Wenn Sie die Zahlen zusammenrechnen, erkennen Sie, dass wir einen kla- ren Sieger haben. „The winner is... Vorschlag 4: Von Ulm her... an der Ulmer Straße!“ Mit 43,0 Prozent Ihrer Stimmen haben Sie diesen Platz ausgewählt! Damit muss der Teddybär nur einen kurzen Weg zurücklegen und wird Sie in Zukunft daheim in Giengen begrüßen, wenn Sie von der Autobahn her kommen. Ebenso können ihn viele Gäste bewundern, direkt bevor sie unsere Hauptstadt des Teddybären besuchen. Zunächst macht unser Bär allerdings einen Zwischenstopp in seiner „Wiege“, dem Naturstein-Meisterbetrieb Fliesen MACK GmbH. Dort erhält er eine Auffrischungskur und neue Verankerungsdorne für eine gute Statik. Danach ist er fit für viele weitere Jahre – mit beiden Beinen fest auf Giengener Grund. Bis Juli soll es soweit sein: Freuen wir uns darauf! Sobald möglich, werden wir eine kleine Einweihungsfeier veranstalten. Foto: Stadt Giengen
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