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22 MITTWOCH, 17. Februar

22 MITTWOCH, 17. Februar 2021 Giengener Stadtnachrichten Schrittweise Öffnung von Grundschulen und Kitas ab 22. Februar 2021 Baden-Württemberg kehrt schrittweise wieder zur Kinderbetreuung und zum Schulunterricht zurück. „Ich freue mich sehr, dass wir hier endlich Erleichterung anbieten können“, kommentierte OB Dieter Henle. „Am Samstag lag die 7-Tage-Inzidenz im Land bei 48,6 und damit erstmals wieder unter 50. Die geplanten Öffnungsschritte können also umgesetzt werden. Das ist eine sehr positive Nachricht – und ganz klar eine Belohnung für unser Durchhalten!“ So geht das Land ab 22. Februar vor: Kitas und Einrichtungen der Kindertagepflege kehren zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück. Damit ist eine Notbetreuung nicht mehr erforderlich. Es gelten wieder dieselben Regeln wie vor der Schließung. Dazu zählt u. a. eine möglichst konstante Gruppenzusammensetzung – entsprechende Schutzhinweise sind auf der Internetseite des Kultusministeriums (www.km-bw.de) verfügbar. Grundschulen starten im Wechselbetrieb mit je zwei Klassenstufen pro Woche. Dabei lernen jeweils Klassenstufen im Präsenzunterricht, die beiden anderen von zu Hause aus. Die Klassen im Präsenzunterricht werden geteilt und in möglichst konstanten Gruppen unterrichtet. Die maximale Gruppengröße orientiert sich an der Hälfte des Klassenteilers (z. B. 14 Schülerinnen und Schüler in den jahrgangsbezogenen Regelklassen). Sportunterricht findet nicht statt. Eine Notbetreuung gibt es für die Kinder, die nicht im Präsenzunterricht sind und Anspruch darauf haben. Die Ausführungen gelten analog für die Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. An den weiterführenden Schulen findet für alle Klassenstufen zunächst weiterhin Fernunterricht statt. Für die Klassenstufen 5 bis 7 der allgemeinbildenden Schulen besteht weiter eine Notbetreuung nach den bisherigen Regelungen für berechtigte Schülerinnen und Schüler. Abschlussklassen werden vom 22. Es häufen sich wieder Beschwerden, weil Hundebesitzer den Kot ihrer Hunde nicht entsorgen. Im Winter Februar 2021 an ebenfalls im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. Über den Anteil des Präsenzunterrichts entscheiden die Schulen selbst. Besondere Regelungen und Hygienevorschriften gelten für den Sportunterricht zur Vorbereitung auf die fachpraktische Prüfungen im Fach Sport. Ansonsten findet auch für diese Klassen kein Sportunterricht statt. Gehen die Infektionszahlen weiter zurück, sollen in einem nächsten Schritt die weiterführenden Schulen zum Präsenzunterricht im Wechselmodell zurückkehren. Hundekot auch im Winter sachgerecht entsorgen! genügt es nicht, einfach Schnee über den „Haufen“ zu schieben. „Das Problem offenbart sich spätestens bei suchen finden anrufen Kompetente Firmen bieten den perfekten Service BRANCHEN A – Z Marktstraße 10 Tel. 07322/9546515 Mo bis Fr 8 bis 17 Uhr Ihr Meisterbetrieb Ihr Meisterbetrieb FLiesen Lanzinger FLiesen Lanzinger Ausstellung Giengener Straße 33 Ausstellung Beratung Giengener 89428 Syrgenstein/Landshausen Straße 33 Beratung 89428 Tel. 0 Syrgenstein/Landshausen 90 77/2 80 Verkauf Verkauf Tel. 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23 MITTWOCH, 17. Februar 2021 Giengener Stadtnachrichten Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021 Diese Bekanntmachung bezieht sich auf weibliche, männliche und diversgeschlechtliche Personen gleichermaßen. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde grundsätzlich die in den zitierten Rechtsvorschriften verwendete männliche Form der Personenbezeichnung gewählt. 1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Stadt Giengen an der Brenz wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Giengen, Marktstraße 11, Bürgeramt, Zi. 5 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2021 bis 13 Uhr im Rathaus Giengen, Marktstraße 11, Bürgeramt, Zi. 5 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder der Schneeschmelze“, kommentierte Ordnungsamtsleiter Uwe Wannenwetsch. „Es gibt eine klare Verpflichtung, Hundekot ordnungsgemäß in der zugehörigen Tüte im Mülleimer zu entsorgen!“ Die Stadtverwaltung weist auf zahlreiche Hundehygienestationen mit Beuteln zur Entsorgung der Hinterlassenschaft der Tiere im Stadtgebiet hin, das Ärgernis ist keine Lappalie und im Übrigen mühelos zu vermeiden. „Selbst, wenn man dort unterwegs ist, wo es keine Beutel gibt: Mülleimer gibt’s fast überall“, so der Oberbürgermeister. „Es ist nicht schwierig, immer einen kleinen Vorrat an Beuteln dabeizuhaben, sie entsprechend zu nutzen und so Stadt und Landschaft frei von Hundekot zu halten.“ durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 24, Heidenheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person. 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat, b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist, c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist. Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18 Uhr im Rathaus Giengen, Marktstraße 11, Bürgeramt, Zi. 5 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, stellen. 6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person 7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 7.2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und 7.3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind. 8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Giengen, den 12.02.2021 Bürgermeisteramt Wir haben für Sie geöffnet! Unsere Filiale in Giengen, Marktstraße 56 hat jeden Freitag von 10-12.30 Uhr für Reparaturanahme und -abgabe, Batteriewechsel und Uhrenservice geöffnet! Tel: 07322-933547 oder 07321-21840 In HDH Mo.-Fr. von 10-15 Uhr und Sa. 10-12 Uhr geöffnet

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